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Auch im Fall eines „Unterhaltsstopps“ ist die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen geboten
iFamZ 2011/215
Das Erstgericht verpflichtete den Vater MT, seinem – etwa zwei Monate nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Unterhaltsfestsetzung volljährig gewordenen – Sohn LT für die Zeit von bis monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.040 Euro und ab in Höhe von 825 Euro zu bezahlen. Das vom Sohn (der eine monatliche Unterhaltszahlung von 1.160 Euro anstrebt) angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Sohnes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls.
Der Antragsgegner erzielt ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, welcher Umstand nach stRsp dazu veranlasst, die Prozentkomponente bei der Ausmessung des Kindesunterhalts nicht voll auszuschöpfen. Einem unterhaltsberechtigten Kind sind Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung seiner – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind (RIS-Justiz RS0007138). Zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist in einem solchen Fall eine Angemessenheitsgrenze als „Unterhaltsstopp“ zu setzen (RI...