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Überlange Verfahrensdauer in Kindschaftssachen verletzt Art 6 EMRK
iFamZ 2011/213
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Verfahren betreffend den Umgang mit Kleinkindern sind mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Eine überlange Verfahrensdauer kann auch vorliegen, wenn keine übermäßigen Phasen gerichtlicher Untätigkeit festzustellen sind.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Vater eines im Jahr 2003 außerehelich geborenen Kindes, zu dem die Kindesmutter dem Bf den Kontakt verweigerte. Nach erfolglosen außergerichtlichen Bemühungen beantragte der Bf im Mai 2005 beim Familiengericht die Regelung des Umgangs mit seinem Kind. Nach einer Stellungnahme des Jugendamtes einigten sich die Kindeseltern im Dezember 2005 auf einen begleiteten Umgang. Nachdem das Jugendamt vergeblich eine geeignete Institution zur Überwachung der Umgangskontakte vermittelte, fanden aufgrund vorläufiger Anordnung des Familiengerichts zwischen Juli und Oktober 2006 fünf begleitete Umgangskontakte statt. Die daraufhin vom Jugendamt und der Beratungsstelle vorgeschlagenen begleiteten Übergaben wurden von der Kindesmutter abgelehnt. Im Februar 2007 gab das Familiengericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Nach Anhörung der Beteiligten u...