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24-Stunden-Pflege neu (und legal)
Das am in Kraft getretene Hausbetreuungsgesetz (HBeG) regelt die häusliche „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ für Bezieher ab der Pflegegeldstufe 3. Die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen (va die Arbeitszeit betreffend) des zweiten Abschnitts des HBeG gelten für die unselbständige Erwerbstätigkeit einer Betreuungskraft, wenn
sie volljährig ist,
in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen wird,
ihre Tätigkeit in der Hilfestellung insb bei der Haushalts- und Lebensführung besteht (und daher nicht dem Gesundheits- und oder Krankenpflegegesetz unterliegt) und
die Mindestarbeitszeit von 48 Stunden im Turnusdienst versehen und nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt wird.
Das HBeG normiert außerdem Verschwiegenheitspflichten und Handlungsleitlinien für die Betreuungskraft.
Im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit wurde im Zuge einer begleitenden GewO-Novelle das Gewerbe der Personenbetreuung neu geschaffen.
Daniel Philip Grundmann