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Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption; anzuwendendes Recht
iFamZ 136/07
§ 26IPRG
OGH 27. 2 .2007, 1 Ob 253/06x
Adoptionen in Südafrika unterliegen dem Recht der lex fori des Gerichts am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Südafrika, 33). Infolge des derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in der Schweiz ist somit Schweizer Adoptionsrecht anzuwenden.
Bei der Adoption kennt das Schweizer internationale Privatrecht grundsätzlich keine Rück- oder Weiterverweisung auf ausländisches Recht (Art 77 Schweizer IPRG).
Nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuchs (ZGB) kann von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption abgesehen werden, wenn er unbekannt ist, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist (Z 1) oder wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (Z 2). Im Fall des § 265c Z 2 ZGB geht das Kindeswohl dem Elternrecht vor (Tuor/Schnyder/Schmid/ Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch12 384). Während in der früheren Schweizer Rsp das Resultat des elterlichen Kümmerns oder Nichtkümmerns (die lebendige Beziehung zwischen Kind und Elternteil) allein entscheidend war, hat das Schweizer Bundesgericht später vermehrt auf das Verhalten der Eltern...