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iFamZ 5, September 2007, Seite 258

Anfechtung eines verfahrensleitenden Beschlusses

iFamZ 135/07

§ 45 AußStrG

Im Rahmen der aufgeschobenen Anfechtung eines verfahrensleitenden Beschlusses gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache kann nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt. Die Überprüfung der Richtigkeit eines nach § 45 AußStrG nicht abgesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschlusses erfolgt daher nicht über den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des prozessualen „Meritums“, das Gegenstand dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung bildete, sondern in Hinblick auf die besondere Funktion des aufgeschobenen Rekurses in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, als die unrichtige Lösung der verfahrensrechtlichen (Vor-) Frage geeignet war, die erschöpfende

Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern.

Anmerkung

Im Rahmen eines leicht exotischen Bereichs (Privatstiftung) hat der OGH hier erstmals wichtige Grundsätze der Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen ausführen können. Kurzfassung: Wird...

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