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Erbunwürdigkeit
iFamZ 133/07
Erbrechtsklägerin ist die vom Erblasser adoptierte Nichte; die Beklagten sind seine Söhne. In einem notariellen Testament aus dem Jahr 1995 samt Nachträgen setzte er die Klägerin zur Alleinerbin ein und enterbte seine Söhne. Diese S. 257letztwillige Verfügung behob der Erblasser in der Folge. Sie wurde auch nicht aufgefunden. Mit notariellem Testament aus dem Jahr 2003 widerrief er seine bisherigen letztwilligen Verfügungen, setzte seine Söhne zu Erben ein und enterbte die nunmehrige Klägerin, die ihn im Notstand hilflos gelassen habe. Die Erbrechtsklägerin behauptet Testierunfähigkeit des Erblassers im Jahr 2003; sie sei daher Erbin aufgrund des Gesetzes zu einem Drittel. Die Erbrechtsbeklagten hingegen behaupten Erbunwürdigkeit der Klägerin, sie habe den Erblasser betrügerisch dazu veranlasst, das Testament aus dem Jahr 1995 zu errichten.
Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Wird die erzwungene (verfälschte) Verfügung entkräftet, etwa durch die Errichtung ei...