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Verzinsung und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
iFamZ 131/07
Nach hA ist die Nachlasspflichtteilsforderung erst ab der „wirklichen Zuteilung“ (§ 786 ABGB) zu verzinsen. Der Zeitpunkt der „wirklichen Zuteilung“ ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (SZ 57/90). Die gemeinschaftliche Nachlassbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten bis zur „wirklichen Zuteilung“ ist nur so zu verstehen, dass inzwischen eintretende Wertveränderungen zugunsten und zulasten der Pflichtteile wirken. Diese „Beteiligung“ erfasst sowohl Wertsteigerungen einschließlich
Früchten und Erträgnissen als auch Verluste (Erbgangsschulden) und verdrängt bis zur Beendigung dieser fiktiven Gemeinschaft einen Zinsenanspruch. Die Nachlasspflichtteilsforderung ist daher erst ab der wirklichen Zuteilung zu verzinsen (Eccher in Schwimann, ABGB3 III, § 786 Rz 2). Muss der Pflichtteil gegen den letzten Willen des Erblassers durchgesetzt werden, weil der Pflichtteilsberechtigte übergangen oder zu Unrecht enterbt wurde, so gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB.
Anmerkung
Die lange - dreißigjährige - Verjährungsfrist des § 1478 ABGB gilt für die Ansprüche des auf den Pflichtteil gesetzten Pflichtteilsberechtigten (wenn ihm der Pflichtteil „zugewendet“...