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iFamZ 5, September 2007, Seite 254

Abweisung des Scheidungsbegehrens aufgrund einer Reaktionshandlung iSd § 49 Satz 3 EheG

iFamZ 130/07

§ 49 EheG

Eine schwere Eheverfehlung ist nur unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Falls und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe anzunehmen und muss objektiv geeignet sein, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. § 49 Satz 3 EheG verwehrt es dem Ehegatten, der selbst eine Verfehlung begangen hat, die Scheidung zu begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insb wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehrung bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Eine Scheidung ist selbst dann abzulehnen, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde, oder wenn ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des beklagten Ehegatten mit dem Verhalten des Klägers besteht und bei richtiger Würdigung der Ehe das Scheidungsbegehren sittlich nicht als zulässig erkannt werden kann. Das Verhalten der Beklagten, wonach sie nach Rückkehr des Klägers von einer Kubareise auf seine Eröffnung hin, er habe eine Beziehung zu einer jungen Kubanerin aufgenommen und wolle nach Kuba auswan...

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