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Die Erteilung von Auflagen nach § 176 ABGB für den Jugendwohlfahrtsträger, dem die Obsorge (vorläufig) übertragen wurde, ist zulässig
iFamZ 122/07
In der Entscheidung des RekursG war die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers dahin beschränkt worden, dass eine Änderung des Aufenthaltsorts des Kindes nur mit Zustimmung des Gerichts angeordnet werden dürfe. Dieser Auflage lag zugrunde, dass der Jugendwohlfahrtsträger eine Trennung der Geschwister in Aussicht gestellt hatte, die nach Meinung des Gerichts noch nicht angezeigt war und nur eine ultima ratio darstellen sollte. Der OGH bestätigte aufgrund eines vom Jugendwohlfahrtsträger erhobenen Revisionsrekurses die Rechtsansicht des RekursG. Die Wertung des Gesetzgebers, wonach gemäß § 216 ABGB eine mit der Obsorge betraute „andere Person“ in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichts einzuholen habe, dies jedoch für den Jugendwohlfahrtsträger nach § 214 Abs 1 ABGB nicht gelte, bedeute keinen Ausschluss der Anwendung des § 176 Abs 1 ABGB. Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des mj Kindes, so hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen (§ 176 Abs 1 ABGB). Diese Bestimmung gilt auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen“, daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge dur...