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Eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von „über 99,99 % “ laut DNA-Merkmalen erfordert keine weitere Beweisaufnahme
iFamZ 120/07
§§ 156 Abs 1, 164 Abs 1 Z 3 ABGB
Die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Nichtabstammung der drei Antragsgegner vom Antragsteller aufgrund der Verteilung der DNA-Systeme und der DNA-Merkmale zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99,99 % wurde vom RekursG trotz Abweisung weiterer Beweisanträge unter Verneinung eines Verfahrensmangels in erster
Instanz bestätigt. Ein solcher vom RekursG verneinter Mangel kann im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, eine Durchbrechung dieses Grundsatzes wäre aus Gründen des Kindeswohls erforderlich (Fucik/Kloiber AußStrG, § 66 Rz 3 mwN; Klicka in Rechberger, AußStrG, § 66 Rz 2 mwN). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich schon in Hinblick auf S. 237die festgestellte extrem hohe Wahrscheinlichkeit beim Rechtsmittelwerber um den natürlichen Vater der Antragsgegner handelt, stellte keine vom OGH wahrzunehmende erhebliche Fehlbeurteilung dar, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses führte.