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Solange ein Begehren nicht beziffert worden ist, kann es nicht die Wertgrenze der §§ 62 f AußStrG überschreiten
iFamZ 118/07
Die durch ihre Mutter vertretene Minderjährige konkretisierte ihren Antrag, mit dem sie erkennbar ein rückwirkendes Unterhalts-Erhöhungsbegehren iSd § 9 Abs 1 AußStrG stellte, nicht; eine Aufforderung dazu erhielt sie bisher nicht. Es kann daher nicht geprüft werden, ob allenfalls ein 20.000 Euro nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand und
damit ein Fall des § 63 AußStrG vorliegt.
Weil ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Stellen eines bestimmten Begehrens wegen der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu rechtfertigen ist, muss vorerst im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das nicht zutrifft.