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Keine Titelvorschüsse für deutsches Kind in Österreich, wenn der Vater in Deutschland berufstätig ist
iFamZ 117/07
§ 2 UVG; Art 13 VO (EWG) 1408/71
Solange die Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) 883/2004 nicht in Kraft getreten ist, unterliegen Unterhaltsvorschüsse nach wie vor der Verordnung (EWG) 1408/71 (Wanderarbeitnehmer-Verordnung).
Da Unterhaltsvorschüsse Geldleistungen des säumigen Unterhaltsschuldners substituieren, kann das unterhaltsberechtigte Kind, das im Haushalt seiner Mutter lebt und deshalb selbst auf dem Boden eines allfälligen Geldunterhaltsanspruchs auch dieser gegenüber keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hätte (§ 2 Abs 2 Z 1 UVG), nur in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Vaters und Geldunterhaltsschuldners in den Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 fallen. Die Verpflichtung, Wanderarbeitnehmer oder Selbstständige, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, nicht zu benachteiligen, bedeutet nur, dass die in der Wanderarbeitnehmer-Verordnung genannten Leistungen für die begünstigten Personen die gleichen sein müssen, wie wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten (, Nemec, Rz 41).
Gemäß Art 73 der Wanderarbeitnehmer-Verordnung hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger, der in ...