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Auch Naturalunterhaltsansprüche fallen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 114/07
Auch Naturalleistungen, die der Unterhaltsschuldner aufgrund eines eigenen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs erhält (hier: Ehegattenunterhalt), erhöhen die Bemessungsgrundlage für den Geldunterhaltsanspruch seines Kindes.
Dies gilt zumindest insoweit, als der Unterhaltsschuldner den zugunsten des Kindes bemessenen Geldunterhalt aus seinem von ihm selbst erworbenen Geldeinkommen zahlen kann.