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Bei saisonal schwankendem Einkommen ist der Jahresdurchschnitt heranzuziehen
iFamZ 113/07
§140 ABGB
Bei der Unterhaltsbemessung ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen. Das Einkommen für kürzere Zeiträume ist nur dann maßgebend, wenn es keinen nennenswerten Schwankungen unterliegt (RIS-Justiz RS0047509). Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnete monatliche Durchschnittseinkommen in der Regel eine geeignete Bemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0113405); die Heranziehung des Durchschnittseinkommens in einem halben Jahr ist nicht aussagekräftig genug.