zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, September 2011, Seite 289

Auch Zeugen eines schriftlichen Testaments müssen die Sprache des Erblassers verstehen

iFamZ 2011/209

§ 591 ABGB

Das erforderliche Bewusstsein, einem Testierakt beizuwohnen, fehlt dem Zeugen eines schriftlichen Testaments, wenn er die Sprache des Erblassers, also jene, in der ein mündliches Testament errichtet oder das schriftliche Testament bekräftigt wird, nicht versteht.

Der Sohn der Erblasserin verlas deren fremdhändige letztwillige Anordnung in Gegenwart der Testamentszeugen. Eine Zeugin war die Lebensgefährtin des Sohnes. Wegen ihrer mangelnden Deutschkenntnisse ist auszuschließen, dass sie den Text und/oder die genaue Bedeutung des Schreibens verstanden hat. Sie hat den Text aber auch nicht selbst gelesen, weil sie aufgrund einer Sehbehinderung dazu nicht in der Lage war.

Gem § 591 ABGB sind Personen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen, unfähige Testamentszeugen. Sprache des Erblassers ist jene, in der er das mündliche Testament errichtet oder das schriftliche bekräftigt (Welser in Rummel, ABGB3, §§ 591 bis 596 Rz 3). Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die die Lebensgefährtin des Sohnes der Erblasserin für unfähig beurteilten, deren fremdhändiges Testament zu bezeugen. Zwar müssen Zeugen nicht eigens zur Testamentserrichtung herbeigerufen sei...

Daten werden geladen...