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iFamZ 5, September 2011, Seite 287

Die Anrechnung im Pflichtteilsrecht

Übersicht zur geltenden Rechtslage

Peter Barth

I. Pflichtteilsberechtigte

II. Anrechnungsrecht nach geltender Rechtslage


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§§ 788, 789 ABGB
Vorempfänge (Zweckwidmung im Zeitpunkt der Übergabe) → „Starthilfen“ für Kinder (§ 42 ABGB):
  • ehelicher Haushalt
  • Berufsausübung
  • Schulden des volljährigen Kindes
Vorschüsse (Konsens im Zeitpunkt der Übergabe) → auf Pflichtteil oder Erbteil
Schenkungen (an konkrete Pflichtteilsberechtigten im Todeszeitpunkt und Dritte; hRsp: nicht auf den Todesfall!) → jede unentgeltliche Zuwendung vermögenswerter Vorteile:
  • Versicherungssumme aus Lebensversicherung
  • Schuldenerlass
  • Zuwendung an Privatstiftung
  • Ausschüttung an Begünstigten einer Privatstiftung
Problem: Pflichtteilsverzicht → Rechtsmissbrauch?
Nicht erfasst: freigebige Schenkungen.
Nicht erfasst:
  • Schenkungen aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens
  • Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken, aus sittlicher Pflicht oder aus Anstand
  • Schenkungen an Dritte, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden (Schenkungszeitpunkt nach hM Zeitpunkt des Vertragsabschlusses)
Anrechnungsmethode:
1. reiner Nachlass + Wert des Anrechnungspostens,
2. davon Pflichtteilsquoten berechnen,
3. Abzug des Anrechnungspostens vom Pflichtteil des Vorempfängers.
Ausgleich nur mit Mitteln des Nachlasses (keine Belastung der Zuwendungsempfänger).

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