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Schadenersatzzahlungen wegen unrichtiger Behauptung eines Weiterbenützungsrechts der Ehefrau im Insolvenzverfahren des Ehemannes
iFamZ 2011/207
Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, wodurch sie sich vom Bestandvertrag unterscheiden.
Ein familienrechtliches Wohnverhältnis lässt noch keinen Schluss auf das Zustandekommen eines Mietrechtsverhältnisses zu (RIS-Justiz RS0020511; vgl Würth in Rummel, ABGB3, § 1090 Rz 7). Das Weiterbenützungsrecht der Ehefrau an der Ehewohnung des Gemeinschuldners kann nach § 97 ABGB nach der Konkurseröffnung erst dann wieder aufleben, wenn das Konkursgericht dem Gemeinschuldner die Benützung der Wohnräume iSd § 5 Abs 3 KO aF eingeräumt hat. Die Ehefrau hat ein Benützungsentgelt dann zu zahlen, wenn sie das eheliche Haus auch nach dem Widerruf des Masseverwalters weiter benützt (vgl 4 Ob 523/87, SZ 60/246 = JBl 1988, 237; 1 Ob 570/95, SZ 68/157). Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung ergibt sich auch aus § 1041 ABGB. Behauptet die Ehegattin gegenüber einem Kaufinteressenten, der ein schriftliches Kaufanbot über 2 Mio Euro erstattet hat, ein Bestandrecht an der Liegenschaft, obw...