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iFamZ 5, September 2011, Seite 278

Gefährdungsbegriff, mündliche Verhandlung, Beweiserhebung

iFamZ 2011/202

§§ 3, 22, 23 UbG

LGZ Wien , 44 R 308/11m

Ergeben der Aufnahmedekurs, das pflegerische Aufnahmeblatt, die polizeiliche Meldung und die Einvernahmen in der Erstanhörung nur voneinander abweichende und unklare Informationen über den Sachverhalt (zB Gegenstände aus dem Fenster auf Passanten werfen, Pflanzungen auf einem ungesicherten Flachdach anlegen, ein Flachdach betreten und Leute belästigen, „Herumturnen“ auf einem angeblich einsturzgefährdeten Flachdach etc.) und unterblieb die vom Patientenanwalt beantragte Einvernahme eines wichtigen Zeugen (Mitarbeiter des Sachwaltervereins) in der mündlichen Verhandlung, so ist die vom Erstgericht angenommene ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung nicht mit der für ein gerichtliches Unterbringungsverfahren notwendigen Nachvollziehbarkeit begründet. Auch sonstige objektive und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung wurden weder vom Erstgericht festgestellt und sind auch nicht aus dem Gutachten oder anderen Verfahrensergebnissen ersichtlich, wodurch das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.

Dem Rekurs der Kranken, vertreten durch den Patientenanwalt, wird Folge gegeben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahre...

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