Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf das HeimAufG
Zulässigkeit gesetzlicher Vertretung bei Freiheitsbeschränkungen
Der gegenständliche Beitrag befasst sich mit der Frage, inwieweit das von der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) berührt wird.
I. Ausgangssituation
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte und die Rechtsfürsorge für behinderte Menschen sind dem österreichischen Gesetzgeber wichtige Anliegen. Das Recht auf Freiheit und Sicherheit ist gleichermaßen auf nationaler wie europäischer Ebene durch Verfassungsgesetze geschützt und auch in der UN-BRK explizit verankert. Art 14 verpflichtet die Vertragsstaaten zum Schutz der Freiheit und Sicherheit von Menschen mit Behinderungen durch gesetzliche, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen stehende Garantien.
II. Keine Erwähnung von Selbst- oder Fremdgefährdung in der Konvention
Gem Art 14 Abs 1 lit b darf Menschen mit Behinderungen – gleichberechtigt mit anderen – die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen werden, wobei das Vorliegen einer Behinderung für sich allein in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.
Art 14
Freiheit und Sicherheit der Person
Die Vertragsstaaten gewährleisten,
dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
dass M...