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iFamZ 5, September 2011, Seite 255

Absprache mit Ehefrau, ein Kind von einem anderen Mann zu bekommen, ist kein Verzicht auf das Ehelichkeitsbestreitungsrecht

iFamZ 2011/194

§156 ABGB, § 82 Abs 1 AußStrG

5Ob 11/11w

Im Verfahren zur Feststellung der Nichtabstammung hat sich die Mutter auf eine einvernehmliche Abrede zwischen ihr und dem Antragsteller zur Zeugung des Kindes mit einem anderen Mann berufen. Dadurch habe sich der Antragsteller schlüssig bereiterklärt, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen sowie dadurch das Kind „unwiderruflich“ als eheliches anerkannt. In der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses hat der OGH diese Tatsachenbehauptungen auch im Fall ihrer Erweislichkeit für nicht geeignet angesehen, ein Ehelichkeitsbestreitungsrecht eines Mannes, dessen Vaterschaft nunmehr unbestritten mit Sicherheit ausgeschlossen sei, in Frage zu stellen.

Gem § 82 Abs 1 AußStrG iVm § 156 ABGB wird ein Verfahren zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter nur auf Antrag eingeleitet. Nach § 11 Abs 1 AußStrG sind Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, mit der Zurücknahme des Antrags beendet. (Nur) soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden (§ 11 Abs 3 AußStrG).

Es ergibt sich somit bereits aus dem Gesetz, dass eine ohne Anspruchsverzicht vorgenommene Antragsrückziehung kei...

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