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Einstellung der Vorschüsse, wenn das Unterhaltsverfahren nach Feststellung der Abstammung nicht fortgesetzt wird
iFamZ 2011/192
§§ 4 Z 4, 20 Abs 1 Z 4 lit c UVG
Der am geborene N brachte am einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft, verbunden mit einem Antrag auf Festsetzung von Unterhalt, ein. Das Erstgericht unterbrach das Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts (§ 25 Abs 2 AußStrG) und sprach aus, dass das Verfahren auf Antrag fortgesetzt werde, wenn die Gründe für die Unterbrechung – die Anhängigkeit des Abstammungsverfahrens – weggefallen seien. Am stellte das Erstgericht – rechtskräftig – die Vaterschaft des A fest. Am wurden N von bis Unterhaltsvorschüsse gem § 4 Z 4 UVG in Richtsatzhöhe (180 Euro) gewährt.
Am forderte das Erstgericht den Jugendwohlfahrtsträger (JWT) als Vertreter des Kindes auf, das unterbrochene Unterhaltsverfahren fortzusetzen. In seinem Schreiben vom teilte der JWT mit, keinen Fortsetzungsantrag zu stellen, zumal Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG auch nach rechtskräftiger Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des damit verbundenen Unterhaltsverfahrens zu gewähren seien.
Mit Beschluss vom stellte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des ein. Zwar seien Vorschüsse nach § 4 Z 4 UVG über die rechtskräftige Beendigung des Abstammungsverfahrens hinaus bis zur r...