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Eine rückwirkende Vorschusserhöhung wird durch eine zwischenzeitliche Einstellung verhindert
iFamZ 2011/191
Der Vater der am geborenen M wurde im Jahr 1998 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich 101,74 Euro verpflichtet. Die dem Kind zunächst ab in Titelhöhe weitergewährten Unterhaltsvorschüsse wurden mit eingestellt; dem Kind wurden ab für drei Monate Haftvorschüsse (§ 4 Z 3 UVG) gewährt. Ab wurden wieder Titelvorschüsse gewährt, die mit im Hinblick auf die Unterbringung des Kindes aufgrund einer Maßnahme der vollen Erziehung (§ 2 Abs 2 Z 2 UVG) eingestellt wurden. Zuletzt wurden ab wieder Titelvorschüsse gewährt.
Am wurde der Vater für die Zeit ab zu einem monatlichen Unterhalt von 150 Euro verpflichtet. Daraufhin erhöhe das Erstgericht für die Zeit vom bis die jeweils gewährten Titelvorschüsse auf 150 Euro. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes (hinsichtlich der Erhöhung für die Zeit vor dem ) nicht Folge. Die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse für zeitlich begrenzte Zeiträume in der Vergangenheit sei für eine rückwirkende Vorschusserhöhung unschädlich. Dies gelte nicht nur für die Zeit des Vorliegens eines Grundes nach § 2 Abs 2 UVG, sondern auch bei kurzzeitiger Unterbrechung infolge Umstellung auf Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und ho...