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Angemessene Anrechnung von Naturalunterhalt für die vom Kind bewohnte Wohnung in Höhe von einem Viertel des Geldunterhalts
iFamZ 2011/188
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Der 1998 geborenen Tochter steht angesichts ihres Alters ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 20 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters zu. Da dieser für deren Mutter monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 500 Euro zu leisten hat, erscheint der von den Vorinstanzen vorgenommene Abzug von 1 % durchaus angemessen. Dies ergibt selbst bei der vom Vater im Revisionsrekurs zugestandenen Bemessungsgrundlage von rund 3.700 Euro einen Anspruch der Tochter von 700 Euro.
Dass auf den nach der Prozentwertmethode ermittelten Geldunterhaltsanspruch die vom Vater geleisteten Wohnungsbenützungskosten und der fiktive Mietwert der von der Tochter bewohnten Wohnung anzurechnen sind, weil damit der Wohnbedarf des Kindes gedeckt oder zumindest verringert wird (RIS-Justiz RS0080373 [ab T 3], RS0123485), haben die Vorinstanzen S. 252zutreffend erkannt. Allerdings ist dieser Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann (zuletzt 4 Ob 4...