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iFamZ 5, September 2011, Seite 251

Keine Verpflichtung, eine weitere Ausbildung an einer FH (nach HTL-Matura und Berufstätigkeit) berufsbegleitend zu absolvieren

iFamZ 2011/187

§ 140 ABGB

Der 1986 geborene Antragsteller (FB) besuchte eine HTL für Bautechnik (Reife- und Diplomprüfung 2006) und absolvierte von Juli 2006 bis März 2007 den Zivildienst. Die Geldunterhaltspflicht seines Vaters wurde ab für erloschen erklärt.

Nach dem Zivildienst war FB bei einem Bauunternehmen in seinem Heimatbundesland Steiermark beschäftigt und erzielte dabei zuletzt ein Durchschnittseinkommen von 2.362,98 Euro brutto pro Monat. Im September 2008 beendete FB das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, um ein Bachelorstudium für Bauingenieurwesen und Baumanagement an einer Fachhochschule in Wien anzutreten. Sein facheinschlägiger HTL-Abschluss ermöglichte es ihm, sofort im dritten Semester einzusteigen, sodass er den planmäßig sechs Semester dauernden Studiengang in nur vier Semestern abschließen konnte.

Dieses Studium wird an der Fachhochschule auch in berufsbegleitender Form angeboten. FB entschied sich aber für ein Vollzeitstudium, weil der berufsbegleitende Unterricht den Besuch abendlicher Pflichtveranstaltungen an vier Tagen in der Woche von 17.30 bis 21.30 Uhr, ein achtwöchiges Pflichtpraktikum sowie Prüfungen über 30 ECTS pro Semester erfordert hätte. FB beab...

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