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Verjährungsbestimmungen für Ausstattungsanspruch im ABGB verfassungskonform
iFamZ 2011/186
§ 1487 Z 7 ABGB idF FamRÄG 2009
ua
Die durch das FamRÄG 2009 eingeführte Verjährungsbestimmung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Ausstattung ist dahingehend auszulegen, dass diese mangels ausdrücklicher abweichender gesetzlicher Regelung erst mit Inkrafttreten des FamRÄG 2009 zu laufen begonnen hat. Ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz ist daher ausgeschlossen. Auch im Lichte des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums ist die Regelung nicht unverhältnismäßig.
Den Anträgen des LG St. Pölten an den VfGH auf Aufhebung des § 1486 Z 7 ABGB lagen zwei Sachverhalte zugrunde, in denen die Antragsteller jeweils am die Leistung einer Ausstattung begehrten. Die Eheschließungen lagen zu diesem Zeitpunkt etwa neun bzw 18 Jahre zurück. Das BG St. Pölten wies die Anträge jeweils ab, da gem § 1486 Z 7 ABGB der Anspruch auf Ausstattung nach Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Eheschließung verjährt sei. Das antragstellende Gericht hegt das Bedenken, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie gegen den im Gleichheitssatz grundgelegten „Vertrauensgrundsatz“ verstößt.
Nach stRsp des VfGH (vgl dazu VfSlg 6780/1972 und die dort a...