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Voraussetzungen der Anerkennung einer texanischen Scheidung
FamZ 56/07
Zulässigkeit der Teilanerkennung (nur des Scheidungsausspruchs, nicht der damit verbundenen E über die Scheidungsfolgen)
Eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt (§ 97 Abs 1 AußStrG). Schon aus dem Antrag und dem Verweis der Antragstellerin auf § 97 AußStrG ergibt sich, dass sie von Beginn an nur die Anerkennung der Entscheidung über die Ehescheidung selbst begehrt hat und daher die Beschlüsse in vermögensrechtlicher Hinsicht von ihrem Begehren nicht umfasst sind. Dies wurde im Rekursverfahren nur verdeutlicht. Es liegt weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Aktenwidrigkeit vor. Die einzelnen Entscheidungsteile (Ehescheidung und andere Beschlüsse) sind voneinander deutlich getrennt und unabhängig. Sie wurden nur in die Urschrift und Ausfertigung der Entscheidung gemeinsam aufgenommen. Die Entscheidung ist unstrittig insgesamt in Rechtskraft erwachsen, sodass an der Wirksamkeit der Ehescheidung kein Zweifel besteht. Es kann daher die selbständige Entscheidung über die Ehescheidung allein, gesondert von den anderen Entscheidungsteilen, die vermögensrechtliche An...