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Das Recht des Anerben auf Zuweisung des Erbhofs ist höchstpersönlich - keine Transmission
FamZ 53/07
§§ 3, 10 AnerbG; § 537 ABGB
Der Erblasser war Eigentümer eines Erbhofs und hinterließ Sohn und Tochter. Der Sohn verstarb vor Bestimmung des Anerben und hinterließ seine Witwe als testamentarische Alleinerbin und einen pflichtteilsberechtigten Sohn. Tochter, Schwiegertochter und Enkel wollten Anerbe werden.
Das Recht des berufenen Anerben auf Zuweisung des Erbhofs wird in Lehre und Rechtsprechung als höchstpersönlich angesehen. Daraus wird die Unübertragbarkeit des Rechts unter Lebenden, aber auch der Ausschluss einer Transmission gefolgert, und zwar auch hinsichtlich des Zeitraums zwischen Zuteilung des Erbhofs im Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung, weil das Eigentum am Hof erst dann auf den Übernehmer übergeht (Eccher in Schwimann, ABGB3 III, § 10 AnerbG Rz 4). Dieser Ansicht schloss sich der OGH an und bestimmte die Tochter als Anerbin: Eine Transmission der Stellung als Anerbe scheidet aus. Die Schwiegertochter gehört auch nicht zum Kreis der möglichen Anerben gem § 3 AnerbG, der Enkel hingegen ist nicht Miterbe, sondern bloß nach seinem Vater pflichtteilsberechtigt.