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iFamZ 2, März 2007, Seite 90

Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kein gesonderter Unterhaltsanspruch

FamZ 48/07

Der Ersatz der in § 69 Abs 2 Satz 2 EheG normierten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des unterhaltsberechtigten Ehegatten verkörpert keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch, bildet jedoch eine absolute Untergrenze des zustehenden Unterhalts.

§ 94 ABGB; § 69 Abs 2 EheG

Der Ersatz dieser Beiträge bildet eine absolute Untergrenze des zustehenden Unterhalts, also ein Unterhaltsprivileg, das selbst dann zukommt, wenn sonst keinerlei oder nicht einmal dieser Unterhalt geleistet werden kann. Der OGH hat bereits in 1 Ob 180/01d ausgesprochen, dass der schuldlos geschiedene Ehegatte gem § 69 Abs 2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erlangt, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gem § 94 S. 91ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als das...

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