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Verzicht auf eheliche Ersparnisse im Voraus bedarf Notariatsform
FamZ 46/07
Ein Verzicht auf die ehelichen Ersparnisse im Voraus bedarf der Notariatsform. Der Übertritt zur Religion des Mannes und die Befürchtung, die Ehe werde ohne Unterzeichnung des Notariatsaktes nicht zu Stande kommen, stellen keine Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB dar.
Die geschiedene Ehegattin war unmittelbar vor Eheschließung zum Judentum - der Religion ihres Ehemannes - übergetreten und verzichtete in einem Notariatsakt auf die spätere Aufteilung der ehelichen Ersparnisse. Der Antragstellerin war dabei bewusst, dass die Vereinbarung die vermögensrechtlichen Folgen zwischen den Ehegatten regelt und sie dadurch auf einige gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Folgen der Eheschließung verzichtet bzw diese abweichend geregelt werden. Den Notariatsakt unterzeichnete sie dennoch, weil sie befürchtete, die Hochzeit werde sonst nicht stattfinden.
Nach § 97 Abs 1 zweiter Satz EheG bedürfen Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsakts. Wird dabei die besondere Formvorschrift eingehalten und fehlt es auch an inneren Mängeln, dann kommt einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung unmittelbare Wirkung z...