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PV-Info 8, August 2023, Seite 15

Umfang der Gewerbeberechtigung entscheidet über die Art der Pflichtversicherung

Christa Kocher

Die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 lit a ASVG kann nicht eintreten, wenn aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG als Gewerbetreibender vorliegt. Wird allerdings eine Tätigkeit verrichtet, die nicht von der Gewerbeberechtigung gedeckt ist, kann neben der Pflichtversicherung als Gewerbetreibender auch eine solche als freier Dienstnehmer vorliegen und damit eine Mehrfachversicherung eintreten ().

Sachverhalt

Das BVwG stellte in Bestätigung des Bescheides der ÖGK ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für den Revisionswerber als freier Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Der Mitbeteiligte sei für den Revisionswerber in dessen Verlag tätig gewesen. Der Mitbeteiligte hatte die Gewerbeberechtigungen Berufsfotograf und Werbeagentur. Die Tätigkeit für den Revisionswerber hätte sich in die Aufgabenbereiche „Anzeigenverkauf“, „Fotoreporter“ und „redaktionelle bzw journalistische Tätigkeit“ gegliedert. Die redaktionelle Tätigkeit sei nicht von der aufgrund der Innehabung ein...

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