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Wegen „fehlenden Informationsbedürfnisses“ kein Informationsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils über die Blutgruppe des Kindes
FamZ 34/07
Die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteiles stehen in einer Wechselbeziehung. Je mehr dieser Gelegenheit hat, sich bei Besuchskontakten zu informieren, desto geringer wird sein vom Gericht zu berücksichtigendes Interesse an einem darüber hinausgehenden Informations- und Äußerungsrecht sein. Je seltener die Besuchskontakte sind, desto mehr ist der nicht mit der Obsorge Betraute auf Informationen angewiesen, um seine Verantwortung als Elternteil erfüllen zu können. Dennoch ist es vertretbar, eine Information über die Blutgruppe des Kindes - die auch die Mutter nicht kennt - mangels Informationsbedürfnisses des Vaters abzulehnen.
Anmerkung
Begrüßenswert ist, dass die E des OGH bei der Frage der Wertung des Informationsbedürfnisses darauf eingeht, welches Wissen notwendig ist, um die Elternrechte sinnvoll ausüben zu können. Damit ist auch bei der Ausübung des Informationsrechts letztlich auf die Frage des Kindeswohls abzustellen.
Gabriela Thoma-Twaroch