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PV-Info 8, August 2023, Seite 4

Änderungen bei der Entlastungswoche

Andreas Gerhartl

Der Anspruch auf Entlastungswoche für das Pflegepersonal wurde erst vor kurzer Zeit ins Leben gerufen (siehe Gerhartl, Entlastungswoche im Pflegebereich, PV-Info 2/2023, Seiten 1 ff), ab dem Jahr 2024 gibt es aber bereits Änderungen. So wird dem Anspruch künftig nicht mehr das Kalender-, sondern das Urlaubsjahr zugrunde gelegt (BGBl I 2023/86, ausgegeben am ).

Umstellen auf Urlaubsjahr

Für das Entstehen und die Bemessung des Anspruches auf die Entlastungswoche ist ab 2024 nicht mehr das Kalender-, sondern das Urlaubsjahr maßgeblich (§ 3a Abs 2 Art V BGBl 1992/473). Diese Änderung tritt mit in Kraft und gilt für Urlaubsjahre, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Entspricht das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr, gebührt für den Zeitraum zwischen dem und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres der aliquote Teil der Entlastungswoche, unabhängig davon, wann im Kalenderjahr 2024 das 43. Lebensjahr vollendet wird. Ergeben sich bei der Berechnung des Ausmaßes der Entlastungswoche Teile von Werktagen, sind diese auf ganze Werktage aufzurunden (§ 5 Abs 1d Art V BGBl 1992/473).

Während § 3a Abs 2 Art V BGBl 1992/473 das Ausmaß der Entlastungswoche auf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit (maximal

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