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iFamZ 5, September 2009, Seite 313

Qualifikation im internationalen Sachwalterrecht

Zugleich ein Blick auf ; 27. 11. 2007, 10 Ob 60/07g; 24. 2. 2009,10 Ob 102/08k

Bea Verschraegen

Am ist das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HESÜ) vom grundsätzlich sowie für Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich und Nordirland in Kraft getreten. Für die Schweiz gilt es seit . Die nach Kap II HESÜ zuständigen Behörden (vorrangig die Aufenthaltsbehörden, Art 5 Abs 1) wenden ihr eigenes materielles Recht an (Art 13 Abs 1, „ Gleichlaufprinzip“). Sie können, soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen erfordert, ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat (Art 13 Abs 2). Mit diesem Instrumentarium können diffizile Qualifikationsprobleme, wie sie in den näher dargestellten OGH-Entscheidungen (s dazu auch in diesem Heft iFamZ 2009/213, 319; 2009/214, 321) zutage getreten sind, vermieden werden.

I. Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen

Die zuständigen Behörden können nach der beispielhaften Aufzählung in Art 3 folgende Maßnahmen treffen: a) die Entscheidung über die Handlungsunfähigkeit und die Einrichtung einer Schutzordnung; b) die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde; c) die Festlegung von Vormundschaf...

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