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iFamZ 5, September 2009, Seite 303

Gerichtskommissär hat auf Antrag der Pflichtteilsberechtigten Ein- und Auszahlungsbelege eines Wertpapierverrechnungskontos zu beschaffen; weitere Grundsätze der Inventarisierung nach dem AußStrG 2003

iFamZ 2009/212

Wilhelm Tschugguel

§ 166 AußStrG

Die pflichtteilsberechtigte Tochter aus erster Ehe beantragte die Errichtung eines Inventars und brachte vor, dass das Wertpapierdepot zur Gänze nachlasszugehörig sei. Die zur Erbin eingesetzte Witwe und der pflichtteilsberechtigte Sohn aus zweiter Ehe bestritten dies und behaupteten, sie selbst seien zu je 1/3 Miteigentümer des Wertpapierdepots. Zum Beweis dafür, dass nicht bloß (wie in der Vermögenserklärung angegeben) 1/3 der Einzahlungen vom Erblasser erfolgt sei, sondern alle Einzahlungen, beantragte die pflichtteilsberechtigte Tochter aus erster Ehe, sämtliche Kontoauszüge sowie die Einzahlungsbelege des Erblassers und die Auszahlungsbelege an den Erblasser je des Wertpapier-Verrechnungskontos Nr. xxx für die Zeit zwischen dessen Eröffnung und dem Todestag zu beschaffen.

Dem Antrag wurde in allen drei Instanzen stattgegeben und dem Gerichtskommissär der entsprechende Auftrag erteilt. Dabei entwickelte der OGH folgende Grundsätze: Gem § 166 AußStrG 2003 dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen und vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt des Todes. Im vorlie...

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