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Keine Übertragung von Urheberrechten durch Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt
iFamZ 2009/209
Gem § 23 Abs 3 UrhG ist das Urheberrecht unter Lebenden unübertragbar, es ist jedoch gem Abs 1 leg cit vererblich. Zu den dem Urheber vorbehaltenen Befugnissen zählt auch das Recht, einem Verleger die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes zu gestatten. Als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt der Erbe die Rechtsstellung des Erblassers, damit auch die persönlichkeitsrechtlichen Elemente und Gestaltungsbefugnisse des Urhebers, wie das Recht auf Erstveröffentlichung, das Recht auf Werkintegrität, das Kündigungs- oder Rückrufsrecht. Dadurch ist gesichert, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen am geistigen Werk des Erblassers nach dessen Tod von anderen Personen wahrgenommen werden können. Legatare und auf den Todesfall Beschenkte erwerben Urheberrechte nicht unmittelbar aus der Verlassenschaft, sondern vom Erben. Gem § 23 Abs 1 zweiter Halbsatz UrhG ist diese Form der Singularsukzession zulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Überlassung der Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt kein Tatbestand, mit dem Urheberrechte auf Dritte übertragen werden können. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung gem § 154 AußStrG ist überdies nicht absehbar, welche Einkünfte a...