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Funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts für einen Wiedereinsetzungsantrag in einer Ehescheidungssache
iFamZ 2009/207
Der Kläger erhob gegen die Entscheidung des Rekursgerichts außerordentlichen Revisionsrekurs und stellte für den Fall, dass diesem nicht Folge gegeben werde, einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung zur Erhebung seines Rekurses. Der das Rechtsmittel an den OGH und den Wiedereinsetzungsantrag enthaltende Schriftsatz wurde beim BG Salzburg eingebracht. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das LG Salzburg „als Berufungsgericht“ den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als verspätet zurück und führte aus, dass es über den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist funktionell als Erstgericht zu entscheiden habe. Der Rechtsansicht des LG Salzburg, auch über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidungsbefugt zu sein, kann nicht gefolgt werden. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gem § 148 Abs 1 ZPO beim Erstgericht einzubringen. Der hier relevante Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses feststellte, dass sowohl die Zurücknahme der Scheidungsklage als auch die Einschränkung des Klagebegehrens und das auf § 55 Abs 3 EheG gestützte Eventualbegehren wirkungslos seien, berührt auch unmitte...