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Leistungen der Ausgleichszahlung und Räumung der Ehewohnung stehen nicht in einer Zug-um-Zug-Beziehung
iFamZ 2009/205
Es besteht kein familienrechtlicher Wohnanspruch der Kinder nach der Scheidung der Ehe der Eltern bzw dem rechtskräftigen Abschluss des Aufteilungsverfahrens.
Der von § 97 ABGB gewährte Unterlassungs- und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten lebt in seinem Aufteilungsanspruch fort (, RISJustizS. 300 RS0009566). Im vorliegenden Fall ist das Aufteilungsverfahren zwischen den Streitteilen rechtskräftig beendet. Der Aufteilungsbeschluss enthält keinerlei Verknüpfung zwischen dem Anspruch des Klägers auf Räumung der Ehewohnung und jenem der Beklagten auf Empfang der Ausgleichszahlung. Das Zug-um-Zug-Prinzip gilt neben Tausch und Kauf auch für andere synallagmatische Verträge, sofern keine Vorleistungspflicht vereinbart oder besonders gesetzlich angeordnet ist. Ein derartiges Austauschverhältnis bzw eine konditionale Pflichtenbeziehung ist hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Räumung seiner Liegenschaft wegen titelloser Benützung und jenes der Beklagten auf Zahlung des Ausgleichsanspruchs gem §§ 81 ff EheG nicht gegeben.
Soweit sich die Beklagte auf ein abgeleitetes Wohnrecht aufgrund ihrer Obsorgeverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Sohn ber...