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Zwangsernährung über Nasensonde ist besondere Heilbehandlung
iFamZ 2009/197
§ 36 UbG
LG Innsbruck , 54 R 5/09w
Wie schon in EFSlg 111.458 und 97.635 (LG Salzburg , 21 R 481/05i; , 21 R 553/99s) wird abweichend zur Rsp des OGH (, 6 Ob 546/95) festgestellt, dass die Zwangsernährung über Nasensonde bei einer anorektischen Essstörung eine besondere Heilbehandlung darstellt. Diese ist unzulässig, wenn keine schwere Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr in den nächsten Tagen droht. Dies ist dann der Fall, wenn die Patientin in den letzten Tagen ausreichend Nahrung zu sich genommen hatte und Alternativen in Form des Zuführens von kalorienreicher Nahrung bestehen. Abgesehen von der Tatsache, dass die Nasensonde gut sichtbar ist, stört diese auch beim Schlucken, zumal permanent ein Fremdkörper im Nasen-/Rachenbereich liegt. Damit geht auch einher, dass diese Art der Zwangsernährung vom betroffenen Patienten als besonders entwürdigend erlebt wird. Es liegt sohin ein schwerer Eingriff in die psychische und physische Integrität des Patienten und damit eine besondere Heilbehandlung iSd § 36 UbG vor.