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Hat ein naher Angehöriger keine Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, steht ihm kein Rekurs- und kein Akteneinsichtsrecht zu
iFamZ 2009/194
§ 2 Abs 1 Z 3, Abs 2 AußStrG
Materielle Parteistellung haben gem § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG solche Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige richterliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Dritten Personen - auch nahen Angehörigen wie dem Einschreiter als Sohn der Betroffenen - kommt materielle Parteistellung nur unter diesen Voraussetzungen zu (, RIS-Justiz RS0006610 [T4]), die hier aber nicht gegeben sind: Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers werden durch die Entscheidungen der Vorinstanzen schutzwürdige Eigeninteressen - auch allfällige theoretische Unterhaltsverpflichtungen - nicht berührt. Er hat als Dritter kein Antragsrecht, sondern lediglich ein Anregungsrecht (vgl , RIS-Justiz RS0006610). Seine Anregungen wurden vom Erstgericht im Rahmen des amtswegigen Verfahrens unter Beiziehung eines Sachverständigen geprüft. Dass eine Parteistellung mit einer formellen Antragstellung nicht begründet werden kann, wurde schon in den ErlRV zu § 2 Abs 2 AußStrG (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 40 f) hervorgehoben.
Nach ständiger oberstgerichtlicher ...