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Parteistellung der Legatare im Verlassenschaftsverfahren
iFamZ 2011/47
§§ 174 ff AußStrG, §§ 811 f, 815 ABGB
Das Verlassenschaftsgericht hat keine Zuständigkeit zur Entscheidung strittiger Legatsansprüche volljähriger und voll geschäftsfähiger Legatare. Diesen kommt insoweit keine Parteistellung zu.
Die volljährigen und voll geschäftsfähigen Legatare erhoben Rekurs gegen Punkt 2. des Einantwortungsbeschlusses und begehrten dessen Ergänzung dahingehend, dass auf näher bezeichneten Liegenschaftsanteilen ihre Legate, und zwar ein lebenslanges Fruchtgenussrecht bzw ein lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch einverleibt werden. Sie behaupten in ihrem Revisionsrekurs, das Rekursgericht hätte ihr Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen und brachten vor, die Nichtvornahme der Verbücherung ihrer Legate greife unmittelbar in ihre Vermögensrechte ein.
Der OGH erkannte die Zurückweisung des Rekurses der Legatare durch das Rekursgericht als mit der Rsp des OGH im Einklang stehend: Dem Legatar kommt nämlich nur insoweit Parteistellung und damit Rekurslegitimation zu, als er von seinen Rechten nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch macht oder wenn sonst unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird (). Ein derartiger Fall liegt hier nicht...