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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 35

Verpfändung einer Lebensversicherung – Nachlasszugehörigkeit

iFamZ 2011/46

§§ 166 ff AußStrG

Verpfändet der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, wird dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt. Durch die Verpfändung wird nämlich die Bezugsberechtigung konkludent widerrufen. Ist demnach im Umfang der Verpfändung die Bezugsberechtigung widerrufen, so treten jene Rechtsfolgen ein, die ohne Nennung eines Bezugsberechtigten vorgesehen sind: Die Versicherungssumme fällt insoweit in den Nachlass und bildet ein Nachlassaktivum in der Höhe der offenen Kreditforderung als Nachlasspassivum.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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