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Pflichtteilsbemessungsgrundlage und Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke
iFamZ 2011/45
§§ 166, 167 Abs 2 AußStrG, § 784 ABGB
Die im Verfahren eines Pflichtteilsberechtigten gegen die Verlassenschaft dieser entstandenen Kosten des Verfahrens sind nicht als Nachlassschuld zu berücksichtigen. Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Güter zu. Pflichtteilsbemessun. ist je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mittelwert zwischen Ertrags- und Verkehrswert anzusetzen.
In dem gegen die Verlassenschaft gerichteten Pflichtteilsprozess war letztlich nur mehr strittig, ob vom Nachlass als Passiva die Vertretungskosten der Verlassenschaft in diesem Verfahren und die Gebühren für Schätzgutachten und Gerichtskommissär von der Pflichtteilsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, sowie die Frage des anzusetzenden Wertes landwirtschaftlicher Grundstücke.
Es entspricht stRsp, dass die zwischen Tod des Erblassers und Einantwortung des Nachlasses entstandenen Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses Passiva darstellen und damit die Pflichtteilsbemessungsgrundlage mindern. Dazu zählen auch jene Kosten, die der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie durch Anfechtung eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages eine Vermehrung des Nachlassvermögens anst...