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Keine Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel im Aufteilungsverfahren
iFamZ 2011/43
Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses gem § 46 Abs 3 AußStrG kommt im vorliegenden Fall [Anm: Aufteilungsverfahren] nicht in Betracht, weil die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für den Antragsteller verbunden wäre.
Anmerkung
§ 46 Abs 3 AußStrG wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 aufgehoben. Da er bei Weitem mehr Verwirrung schaffte als er zu punktgenauerem Rechtsschutz beitragen konnte, wird ihm nicht nachzutrauern sein.
Robert Fucik