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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 33

Keine Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel im Aufteilungsverfahren

iFamZ 2011/43

§ 46 Abs 3 AußStrG

Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses gem § 46 Abs 3 AußStrG kommt im vorliegenden Fall [Anm: Aufteilungsverfahren] nicht in Betracht, weil die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für den Antragsteller verbunden wäre.

Anmerkung

§ 46 Abs 3 AußStrG wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 aufgehoben. Da er bei Weitem mehr Verwirrung schaffte als er zu punktgenauerem Rechtsschutz beitragen konnte, wird ihm nicht nachzutrauern sein.

Robert Fucik

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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