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Vergleichsgespräche und Präklusivfrist des § 95 EheG
iFamZ 2011/41
Vergleichsgespräche wirken dann hemmend auf den Ablauf der Präklusivfrist des § 95 EheG, wenn nach Abbruch der VerhandlungenS. 33 der Aufteilungsanspruch unverzüglich geltend gemacht wird.
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt (RIS-Justiz RS0116131). Das ist der Fall, wenn die Unterlassung rechtzeitiger Antragstellung durch sein Verhalten veranlasst wurde, zB wenn er beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, er würde dessen Ansprüche auf gemeinsames Vermögen und Ersparnisse auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigen, oder wenn er das Vorhandensein von Vermögenswerten verheimlicht.
Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens bewirken eine Hemmung des Ablaufs der Präklusivfrist des § 95 EheG, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der V...