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Auf das Rechtsmittelrecht von Anstalts- bzw Abteilungsleiter ist die im Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung bestehende Rechtslage anzuwenden
iFamZ 2011/35
§ 38a UbG
§ 38a UBG idF Ub-HeimAuf-Nov 2010, BGBl I 2010/18, trat gem § 42 Abs 3 UbG erst am in Kraft. Ausgehend vom Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung () ist im vorliegenden Fall daher die alte Rechtslage anzuwenden. Für die Rechtslage vor der Ub-HeimAuf-Nov 2010 entspricht es aber ständiger höchstgerichtlicher Rsp, dass dann, wenn eine Unterbringung bereits aufgehoben wurde, in Erledigung eines Rechtsmittels des Abteilungsleiters nur ausgesprochen werden könnte, dass die Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine Entscheidung, dass die weitere Unterbringung berechtigt gewesen wäre, wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage verneint wird (RIS-Justiz RS0007806, RS0075954, RS0076104 und RS0075987). Auch der Abteilungsleiter hat nach stRsp zur hier noch anwendbaren Rechtslage nur die Interessen der Patienten zu wahren; sein Rekursrecht dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. An diesen Grundsätzen hat der OGH für die bisherige Rechtslage a...