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Vertretungszwang
iFamZ 2011/26
Die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Sachwalterschaftssachen müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der nur von der Betroffenen selbst unterfertigte, rechtzeitige, nicht jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs (die unrichtige Bezeichnung als Einspruch schadet nicht) ist dem Erstgericht zur Durchführung des gem § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen.