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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 21

Gerechtfertigte Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption

iFamZ 2011/18

§ 181 Abs 3 ABGB

Welche konkreten tatsächlichen Umstände im Einzelfall die Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Gericht rechtfertigen, hängt davon ab, ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient, weil kein gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliegt.

Die gesetzlichen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass keine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustande kommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten. Der Wunsch des Elternteils um Kontakte und Bindung zu seinem Kind ist zwar kein absolut rechtfertigender Weigerungsgrund, die Adoption muss aber für das Kind geradezu notwendig sein (2 Ob 239/09z, 9 Ob 208/98y uva); die Interessen des Kindes müssen eindeutig dominieren (8 Ob 525/92, JBl 1993, 453).

Bei laufendem Kontakt des Sohnes zu seinem leiblichen Vater bis etwa ein halbes Ja...

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