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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 15

Titelvorschussanspruch erst nach Nichtleistung des nach Vollstreckbarkeit des Titels fällig werdenden laufenden Unterhaltsbeitrags

iFamZ 2011/7

§ 3 Z 2 UVG nF

Die Mutter wurde mit Beschluss vom zu einem monatlichen Unterhalt von 198 Euro ab für ihren Sohn verpflichtet, wobei der Rückstand binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu leisten sind. Dieser Beschluss wurde der Unterhaltsschuldnerin am durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs mangels Anfechtung am in Rechtskraft.

Am beantragte das Kind Vorschüsse in Titelhöhe. Gleichzeitig brachte es gegen die Unterhaltsschuldnerin eine Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung eines Rückstands von 2.302 Euro und des laufenden Unterhalts ab ein.

Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht Vorschüsse in Titelhöhe ab . Das Rekursgericht änderte dahin ab, dass es Vorschüsse erst ab gewährte.

Infolge Rekurses des Bundes änderte der OGH die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin ab, dass der Vorschussantrag zur Gänze abgewiesen wurde.

Nach der mittlerweile vorliegenden stRsp (RIS-Justiz RS0126137) setzt die Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 voraus, dass der Unterhaltsschuldner „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit“ den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet, und zwar auch...

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