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Kein Ausstattungsanspruch, wenn der Antragsteller während des erstinstanzlichen Verfahrens stirbt und damit die Ehe beendet wird
iFamZ 2011/6
Die Verlassenschaft nach dem am während des erstgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Sohn des Antragsgegners begehrt im Hinblick auf die am geschlossene Ehe des Sohnes die Bestellung eines Heiratsguts in der Höhe von 7.400 Euro.
Das Erstgericht erkannte in einem Zwischenbeschluss den Antragsgegner dem Grunde nach schuldig, der Antragstellerin eine Ausstattung zu geben, wobei es die Festsetzung der Höhe sowie die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehielt. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Der Ausstattungsanspruch sei zwar ein höchstpersönliches Recht und erlösche durch den Tod des Berechtigten, es verhalte sich aber anders, wenn der Berechtigte seinen Anspruch bereits zu Lebzeiten gerichtlich geltend gemacht habe.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Antragsgegners Folge und wies den Antrag ab.
Die Pflicht zur Bestellung einer Ausstattung wurzelt in der elterlichen Unterhaltspflicht (RIS-Justiz RS0022246). Er ist höchstpersönlicher Natur und passiv daher nicht vererblich, außer er wäre durch Zusage bereits ein rechtsgeschäftlicher geworden (RIS-Justiz RS0022452). Zweck der Ausstattung ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung e...