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Nicht ausgeschüttete Gewinne aus der Beteiligung an einer GmbH sind nur ausnahmsweise nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen
iFamZ 2011/3
§ 140 ABGB,16 Abs 1, 49 Abs 2 AußStrG
Entsprechend einem Unterhaltserhöhungsantrag seiner beiden Kinder verpflichtete das Erstgericht den Vater ab bis zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je 369 Euro. Der Vater dürfe die ihm als 60-%-Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH offenstehenden Gestaltungsmöglichkeiten nicht zulasten der unterhaltsberechtigten Kinder nutzen. Ausgehend von einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage von 6.170,61 Euro (einschließlich nicht ausgeschütteter Gewinne der GmbH im Jahr 2005) ergäben sich unter Bedachtnahme auf den „Unterhaltsstopp“ Unterhaltsbeträge von je 369 Euro pro Kind.
Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es den Vater verpflichtete, im maßgeblichen Zeitraum – ausgehend vom Nettoeinkommen ohne Hinzurechnung der thesaurierten Gewinne – für jedes Kind monatlich 335 Euro zu leisten.
Dem Vater könne keine Schädigungsabsicht unterstellt werden könne. Der Gesellschaftsvertrag sei vor der Geburt der Kinder abgeschlossen worden. Über die Möglichkeit, Gewinnausschüttungen der Gesellschaft zu veranlassen, habe er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung nicht verfügt (laut Gesellschaf...